Satzung für den Dorfausschuss Rath-Anhoven

 

§1 Name, Sitz und Zweck

 

Der Dorfausschuss Rath-Anhoven ist der Zusammenschluss aller ortsansässigen Bürger und hat seinen Sitz in Wegberg / Rath-Anhoven. Er dient dem Gemeinwohl und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke aller in den Ortsteilen Rath-Anhoven, Isengraben, Flassenberg, Kehrbusch und Mehlbusch wohnenden Bewohner.

 

§2 Zusammensetzung des Dorfausschusses

 

Der Dorfausschuss besteht aus:

 

1.) Geborenen Mitgliedern

 

2.) Gewählten Mitgliedern

 

3.) Sachkundigen Bürgern

 

zu 1.) Geborene Mitglieder sind:

 

a) Die Dorfgeistlichkeit.

 

b) Die ortsansässigen Mitglieder des Stadtrates.

 

c) Die für den Ort zuständigen Mitglieder des Kreistages.

 

d) Die Lehrer der Grundschule, soweit die ortsansässig sind, sowie ein Vertreter der Grundschulpflegschaft und ein ortsansässiger Vertreter der Schulpflegschaft aller weiterführenden Schulen in der Stadt Wegberg.

 

e) Die Leiterin des örtlichen Kindergartens, sowie ein Vertreter des Elternrates.

 

f) Je ein delegierter der Ortsvereine (Mitteilung der Dorfvereine an den Geschäftsführer bei Veränderungen des Delegierten).

 

Zu 2.) Gewählte Mitglieder sind die Vorstandsmitglieder des Dorfausschusses.

 

Zu 3.) Je nach Problem und Aufgabenstellung können sachkundige Bürger herangezogen werden.

 

§3 Vorstand des Dorfausschusses

 

(1) Die Dorfversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren den geschäftsführenden Vorstand. Er besteht aus: dem/der Vorsitzenden dem/der Geschäftsführer(in) dem/der Kassierer(in) den jeweiligen Vertretern(innen).

 

(2) Jeder Bürger, der das 16.Lebensjahr vollendet hat, besitzt das aktive und passive Wahlrecht.

 

(3) Bis zu vier Wochen vor der Dorfversammlung sind Vorschläge für die in Abs. 1 genannten Ämter dem amtierenden Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Ergänzungsvorschläge sind in der Dorfversammlung zulässig.

 

§ 4 Kassenprüfer

 

Es werden zwei Kassenprüfer gewählt, die bei der ersten Dorfversammlung im neuen Jahr die Kassenprüfung vornehmen.

 

§ 5 Aufgaben des Dorfausschusses

 

(1) Die Aufgabe des Dorfausschusses ist Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.

 

a) Er vertritt die Anliegen der Dorfgemeinschaft gegenüber Behörden und anderen Institutionen; soweit die von allgemeinem Interesse sind.

 

b) Er koordiniert die Arbeit der Verein im Rahmen des Veranstaltungskalenders.

 

c) Er pflegt das althergebrachte, örtliche Brauchtum, z.B. durch die Gestaltung öffentlicher Feiern bei Festanlässen, Goldhochzeiten und anderen Jubiläen.

 

d) Er unterstützt Vorhaben, die der Verschönerung des Dorfes dienen.

 

(2) Die Dorfversammlung entscheidet als oberstes Gremium durch mehrheitliche Abstimmung, ob eine Aufgabe durchgeführt wird. Die Dorfversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

 

§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

 

(1) Die Durchführung aller in § 5 genannten Aufgaben liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes. Er erfüllt sie:

 

a) durch Eingaben und Verhandlungen mit den zuständigen Stellen.

 

b) durch Information der Presse.

 

c) durch Unterrichtung der Bürger mittels Rundschreiben.

 

d) durch enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen.

 

e) durch Berichte vor dem Dorfausschuss und der Dorfversammlung.

 

(2) Zwischen den Dorfversammlungen ist der Vorstand berechtigt, unaufschiebbar notwendige Aufgaben in sinne des § 5 wahrzunehmen und Entscheidungen zu treffen. Es besteht die Verpflichtung, die Dorfversammlung über getroffene Entscheidungen zu unterrichten und hierüber Rechenschaft abzulegen.

 

(3) Der geschäftsführende Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

 

§ 7 Kassenprüfung

 

Zur Durchführung seine Aufgaben darf der Dorfausschuss Spenden entgegennehmen. Ein- und Auszahlungsbelege sind nach Rechungslegung bei der 1. Dorfversammlung eines jeden Jahres vorzulegen und durch Kassenprüfer zu kontrollieren. Der Dorfausschuss arbeitet ausschließlich für gemeinnützige Zwecke. Gelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Arbeit im Dorfausschuss ist ehrenamtlich. Unkosten werden nur im notwendigen Umfang ersetzt.

 

§ 8 Zusammenkünfte

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand ruft bei Notwendigkeit den Dorfausschuss zusammen.

 

(3) Der geschäftsführende Vorstand ruft bei Notwendigkeit, mindestens jedoch zweimal jährlich die Dorfversammlung ein.

 

(4) Alle Sitzungen des Dorfausschusses sind öffentlich.

 

§ 9 Ausscheiden von Ausschuss- und Vorstandsmitgliedern

 

Wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ausscheidet, so wählt die Dorfversammlung auf der nächsten Sitzung einen Nachfolger. Der Vorstand bleibt bis nach der Neuwahl im Amt.

 

§ 10 Auflösung des Dorfausschusses

 

Bei Auflösung des Dorfausschusses ist ein eventuell vorhandener Kassenbestand nach Erledigung aller Verbindlichkeiten einem sozialen Zweck innerhalb des Dorfes zu führen.

 

§ 11 Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen müssen schriftlich beantragt werden und bedürfen bei Abstimmung der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Dorfversammlung.

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung vom 20. Oktober 1986 verliert hiermit Ihre Gültigkeit und wird durch die vorliegende Satzung vom 24. März 1997 ersetzt.

Rath-Anhoven, den 24. März 1997

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